Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der DIARECT AG geschlossenen Verträge sowie von dieser ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Dies gilt bei mehrmaligen oder längeren Geschäftsbeziehungen auch ohne jeweils erneute ausdrückliche Bezugnahme.
2. Die Abwicklung beiderseitiger Handelsgeschäfte richtet sich nur nach unseren folgenden AGB. Andere Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsinhalt, es sei denn deren Geltung wird von uns schriftlich anerkannt.
II. Angebote
1. Sämtliche Angebote der DIARECT AG sind freibleibend. An speziell ausgearbeitete und schriftlich abgegebene Angebote halten wir uns 30 Tage gebunden.
III. Lieferung
1. Bei Überschreitung einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist um 4 Wochen kann der Vertragspartner der DIARECT AG eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Fristablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrag zurücktreten wird.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges der DIARECT AG mit ihren Lieferpflichten ist, da es sich um kaufmännische Geschäftsbeziehungen handelt, gänzlich ausgeschlossen. Vorstehende Einschränkung gilt nur, wenn der DIARECT AG hinsichtlich ihrer Vertragsverletzung nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Hinsichtlich sämtlicher Lieferungen ist Leistungsort am Firmensitz in Freiburg. Wird auf Verlangen des Vertragspartners verschickt, so geht die Gefahrübertragung mit Übergabe an die Transportperson auf den Vertragspartner über, auf die Bestimmung des § 447 BGB wird hingewiesen.
4. Falls der Vertragspartner Versendung wünscht, bewirkt die DIARECT AG für den Antigen-Versand eine Beschickung der Pakete mit Trockeneis dergestalt, dass eine mindestens 48-stündige adäquate Kühlleistung gewährleistet ist.
5. Die in unseren Prospekten, Spezifikations-, Analysenzertifikaten und Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben, technischen Details, Leistungsbeschreibung und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
6. Änderungen unserer Produkte nach dem jeweiligen Stand der Technik bleiben vorbehalten, soweit sich die Änderungen im Rahmen des für den Vertragspartner Zumutbaren bewegen.
IV. Preise
1. Bei der Geschäftsverbindung richten sich die Preise nach der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, sofern die Lieferung binnen 4 Monaten nach Vertragsschluß erfolgen soll. Weichen die Preise am Tag der Lieferung erheblich von denen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab und geht dies nicht von uns belegbar auf externe Faktoren außerhalb der DIARECT AG zurück, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, sich von dem Vertrag zu lösen.
2. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluß oder noch später erfolgen und ist zwischenzeitlich eine nicht nur unerhebliche Erhöhung unserer Produktionskosten eingetreten, so hat auf unser Verlangen hin eine erneute Verhandlung über Löhne, Kosten etc. zu erfolgen.
3. Bei Trockeneistransporten berechnen wir eine Verpackungspauschale von € 35,00 für den Versand im Inland und € 80,00 für den Versand außerhalb der BRD; das Versandporto wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Bei Bestellungen unter € 200,00 netto Auftragssumme bleibt die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von € 50,00 vorbehalten.
4. Der vom Vertragspartner gewünschte Versand erfolgt hierbei durch ein von uns ausgewähltes und beauftragtes Transportunternehmen. Diese Beauftragung lässt aber den unter III Ziff. 3 beschriebenen Gefahrübergang unberührt.
5. Der Vertragspartner kann gegen unserer Ansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, vorbehaltlich anderer Regelungen auf der Rechnung selbst.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und Verzugs des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bezogen auf den Rechnungsbetrag, zu verlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
VI. Mängelrechte
1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Ware an den Vertragspartner ( bzw. Versendungskauf an die Transportperson) zu der vereinbarten Beschaffenheit übergeben.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Eingang bei ihm auf Schäden hin zu untersuchen und offensichtliche Mängel uns alsbald, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt der Waren, schriftlich mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt zum Ausschluß sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen die DIARECT AG. Weitergehende Obliegenheiten aus den §§ 377,378 HGB bleiben von Vorstehendem unberührt.
3. Im Falle der Mangelhaftigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Schlägt die höchstens zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, wird nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen oder von uns endgültig schriftlich abgelehnt, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere wegen Folgeschäden oder Schadensersatzansprüchen, gegen uns sind insoweit ausgeschlossen, als wir, einschließlich gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nicht wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder wegen des Fehlens wirksam zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluß erstreckt sich auf alle Schadensersatzansprüche bei Leistungsstörungen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum von uns hergestellten und/oder gelieferten Waren bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Vertragspartner vorbehalten.
2. Ist der Vertragspartner Verarbeiter und /oder Wiederverkäufer, darf er im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Vorbehaltsware weiter veräussern und verarbeiten.
3. Der Vertragspartner nimmt Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware stets für uns vor. Die sonach verarbeitete oder umgebildete Sache darf ihrerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräussert werden.
4. Erfolgt die Weiterveräusserung ohne Verarbeitung, so darf diese ebenfalls nur unter weiterem Eigentumsvorbehalt erfolgen.
5. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigung des Liefergutes gegen Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an.
6. Daneben tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die von uns gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an.
7. Der Vertragspartner wird widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Ermächtigung solange nicht zu widerrufen und die Forderung solange nicht selbst einzuziehen, wie der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
8. Der Vertragspartner hat auf Anfrage jederzeit Auskunft über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen, die zum Einzug notwendigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Waren bereitzustellen oder uns sonst den Zugriff darauf zum Zwecke der Abholung zu ermöglichen. In der Rücknahme oder Pfändung der Waren durch uns liegt, soweit nicht der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet ist, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
VIII. Patente / Lizenzen
1. Wir gewährleisten in unserem Verantwortungsbereich der biotechnologischen Herstellung die Beachtung und Einhaltung der im Zuge der Produktion dieser Grundstoffe beanspruchten Patente und Lizenzen (Baculovirus-Expression: TAMUS, University of Texas; Reinigung: IMAC, Roche).
2. Für die Einhaltung etwaiger bestehender Patent- oder Lizenzrechte hinsichtlich des durch Weiterverarbeitung entstandenen diagnostischen Endproduktes ist dagegen allein der Vertragspartner verantwortlich. Ersatzansprüche jedweder Art, entstanden aufgrund von Patent- oder Lizenzverletzungen durch das diagnostische Endprodukt, sind demgemäß gegen die DIARECT AG ausgeschlossen.
IX. Geheimhaltung
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Dritten keinerlei Einblicke in , aus der Geschäftsverbindung erlangte, fachliche oder geschäftliche Information bezüglich der von uns vertriebenen Waren zu gewähren.
X. Gerichtsstand
1. Für Handelsgeschäfte unter Kaufleuten oder für den Fall, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung Freiburg als Gerichtsstand vereinbart. Die sachliche Zuständigkeit folgt dagegen den allgemeinen Regeln.
2. Maßgeblich für die Abwicklung der Geschäftsbeziehungen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

